Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.

 

§ 24
Bewilligung der Einzelförderung,
Zuschussformen

(1) Bei der Bewilligung der Einzelförderung wird der Förderbetrag mit Zustimmung des Krankenhausträgers als Festbetrag gemäß Absatz 2 festgelegt oder nach den anfallenden förderungsfähigen Kosten bemessen.

(2) 1Der Festbetrag ist so zu bemessen, dass die entstehenden förderungsfähigen Kosten unter Anwendung der Grundsätze des § 22 gedeckt werden. 2Eingesparte Fördermittel sind für andere Investitionen nach § 21 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 zu verwenden; § 32 gilt entsprechend. 3Mehrkosten müssen vom Krankenhaus getragen werden. 4Fördermittel werden nur nachbewilligt, soweit Mehrkosten aufgrund nachträglicher unabweisbarer behördlicher Anordnungen erforderlich werden und der Krankenhausträger die zuständige Behörde vor ihrem Entstehen unverzüglich unterrichtet hat. 5 Der Verwendungsnachweis beschränkt sich auf den Nachweis, dass die Mittel für die geförderte Maßnahme, bei Unterschreiten des Festbetrages für weitere förderungsfähige Maßnahmen verwendet und diese funktionsfähig fertiggestellt worden sind.

(3) 1In den übrigen Fällen richtet sich die Förderung nach den für die bewilligte Investition entstehenden nachgewiesenen förderungsfähigen Kosten. 2Die Bewilligung legt die voraussichtliche Förderung auf der Grundlage der geprüften Kosten fest. 3Bei unvorhergesehenen außergewöhnlichen Kostensteigerungen kann die Bewilligung nachträglich eingeschränkt und insbesondere bestimmt werden, dass die Kosten durch Verminderung des Umfangs der Investition und durch sparsamere Ausführung gesenkt werden. 4Fördermittel können nur nachbewilligt werden, soweit unabweisbare Mehrkosten nachgewiesen werden und das Krankenhaus die zuständige Behörde vor ihrem Entstehen unverzüglich unterrichtet hat. 5Mehrkosten, die durch eine Abweichung von der genehmigten Bauplanung bedingt sind, können von der Förderung ausgeschlossen werden, wenn die zuständige Behörde in die Änderung nicht eingewilligt hat. 6Soweit Abweichungen unabweisbar sind, hat die zuständige Behörde sie zu genehmigen. 7Die Höhe der Förderung wird nach Vorlage und Prüfung der Schlussabrechnung und des Verwendungsnachweises endgültig festgesetzt. 8Übersteigen die aufgrund der Bewilligung ausgezahlten Fördermittel den endgültigen förderungsfähigen Betrag, ist der zu viel gezahlte Betrag zu erstatten.

(4)1 Die Fördermittel sind über ein besonderes Bauabrechnungskonto abzuwickeln. 2Zinserträge und sonstige Nutzungen werden auf die bewilligten Mittel angerechnet.

(5) Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks, insbesondere der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans, erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 696, geändert durch Art. IV d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403), 2.8.2000 (GV. NRW. S. 590), Artikel 30 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Artikel II d. Haushaltsgesetzes 2002 und Haushaltsbegleitgesetz ... v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876), VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 485); 23.4.2004 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 62 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes v. 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006; Artikel 2 d. Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631); in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Aufgehoben durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.

Fn 2

SGV. NW. 2128.

Fn 3

§ 43 neu gefasst durch Artikel 62des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 36 geändert durch Art. IV d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); in Kraft getreten am 17. Mai 2000.

Fn 5

§ 30 zuletzt geändert durch Artikel 30 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

§ 19 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631); in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 7

§ 25 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes v. 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Fn 8

GV. NRW. ausgegeben am 22. Dezember 1998.