Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.

 

§ 25 (Fn 7)
Pauschale Förderung

(1) 1Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden gefördert:

1. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von

mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter),

2. sonstige nach § 21 förderungsfähige Investitionen, wenn die veranschlagten Kosten für das

einzelne Vorhaben bei Krankenhäusern der

ersten Anforderungsstufe 28 170 Euro

zweiten Anforderungsstufe 42 280 Euro

dritten Anforderungsstufe 56 360 Euro

und der

vierten Anforderungsstufe 74 140 Euro

ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigen.

2Zur Wiederbeschaffung gehören auch die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern, soweit diese Kosten nicht im Pflegesatz zu berücksichtigen sind. 3Satz 1 Nr. 2 findet auch dann Anwendung, wenn die Wertgrenze nachträglich überschritten wird.

(2) 1Zur Ermittlung der Anforderungsstufe des Krankenhauses werden die Planbetten und Behandlungsplätze des Krankenhauses mit dem Punktwert je Planbett und Behandlungsplatz (Punktwert) vervielfacht. 2Bruchteile der sich insgesamt ergebenden Punktwerte werden bis unter 0,5 abgerundet und ab 0,5 aufgerundet.

(3) Es gehören Krankenhäuser mit einer Punktzahl

bis zu 349 Punkten zur ersten Anforderungsstufe,

bis zu 599 Punkten zur zweiten Anforderungsstufe,

bis zu 799 Punkten zur dritten Anforderungsstufe

ab 800 Punkten zur vierten Anforderungsstufe.

(4) 1Der Punktwert beträgt in den von Ärztinnen und Ärzten des Krankenhauses hauptamtlich geleiteten Abteilungen sowie für Intensivpflegebetten und Planbetten in gesondert ausgewiesenen Einheiten für Infektionskranke für

1. Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten 2,5

2. Neurologie 2,1

3. Säuglings- und Kinderheilkunde einschl. Kinderchirurgie 1,9

4. Intensivpflege, Infektionskrankheiten, Urologie, Augenkrankheiten 1,5.

2Im übrigen beträgt der Punktwert eins.

(5) Die Fördermittel betragen jährlich für jedes Planbett und jeden Behandlungsplatz bei Krankenhäusern der

ersten Anforderungsstufe 1.837 Euro,

zweiten Anforderungsstufe 2.141 Euro,

dritten Anforderungsstufe 2.739 Euro und der

vierten Anforderungsstufe 3.135 Euro.

(6) 1Psychiatrische Fachkrankenhäuser und psychiatrische Abteilungen in Allgemeinkrankenhäusern erhalten 80 % der pauschalen Fördermittel der ersten Anforderungsstufe. 2Werden Angebote anderer Fachbereiche in psychiatrischen Fachkrankenhäusern vorgehalten, werden die Fördermittel für diese Planbetten und Behandlungsplätze nach der ersten Anforderungsstufe berechnet. 3Teilstationäre Einrichtungen erhalten 50 % der ersten Anforderungsstufe. 4Krankenhäuser mit kardiovaskular- und epilepsiechirurgischen Abteilungen gehören zur vierten Anforderungsstufe. 5Die Absätze 7 bis 13 gelten in den Fällen der Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(7) 1Bemessungsgrundlage für die pauschale Förderung jedes Krankenhauses bei Änderung der Planbetten- und Behandlungsplatzzahlen sind

1. eine Leistungspauschale für die Vorhaltung kurzfristiger Anlagegüter nach Absatz 8 und

2. ein planbetten- und behandlungsplatzabhängiger Zuschlag nach Absatz 9.

2Bei Neuaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan oder bei Erhöhung der Planbetten- und Behandlungsplatzzahl erfolgt die Berechnung der pauschalen Fördermittel nach den Absätzen 2 bis 6.

(8) 1Die Leistungspauschale beträgt 75 % der zum 31.12.1996 gewährten pauschalen Fördermittel bezogen auf die Planbetten- und Behandlungsplatzzahlen des jeweiligen Krankenhauses. 2 Maßgebend ist der bestandskräftige Feststellungsbescheid zum Stichtag. 3Bei wesentlichen festgestellten strukturellen Änderungen werden die pauschalen Fördermittel nach den Absätzen 2 bis 6 neu berechnet. 4 Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Planbetten- und Behandlungsplatzzahl um mehr als 25 vom Hundert gesenkt wird.

(9) Zu dem Betrag nach Absatz 8 erhält das Krankenhaus einen anteiligen Förderbetrag (Zuschlag) von 25 % der neu festgestellten Pauschalen für die nach dem Feststellungsbescheid nach § 18 künftig vorzuhaltenden Planbetten und Behandlungsplätze.

(10) 1Soweit sich zwei oder mehrere Krankenhäuser zu einem Krankenhaus zusammenschließen (Fusion), erhält das neue Krankenhaus bei entsprechender Planbetten- und Behandlungsplatzzahl grundsätzlich pauschale Fördermittel der höheren Anforderungsstufe. 2Dies gilt jedoch nicht, wenn ein mit der Strukturänderung verbundener höherer Wiederbeschaffungsbedarf kurzfristiger Anlagegüter nicht nachgewiesen werden kann. 3Die Einrichtung eines neuen Schwerpunktes gilt allein nicht als Nachweis nach Satz 2.

(11) 1Die Fördermittel sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem besonderen Bankkonto zinsgünstig anzulegen. 2Zinserträge, Erträge aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter und Versicherungsleistungen für kurzfristige Anlagegüter sind den Fördermitteln zuzuführen.

(12) 1Bei Ausgliederungen nach § 21 Abs. 6 Satz 1 können mit der zuständigen Behörde Vereinbarungen darüber getroffen werden, dass Nutzungsentgelte ganz oder teilweise den pauschalen Fördermitteln zugeführt werden. 2Soweit investitionsintensive Abteilungen ausgegliedert werden, sind die pauschalen Fördermittel entsprechend zu kürzen.

(13) Die Kosten für die Erst- und Wiederbeschaffung von Anlagegütern gemeinsamer Einrichtungen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 10 tragen die Nutzer im Verhältnis ihrer Nutzungsanteile.

(14) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Wertgrenzen nach Absatz 1 Nr. 2 und die Förderbeträge nach Absatz 5, die Leistungspauschale und den Zuschlag nach den Absätzen 8 und 9 in Abständen von 4 Jahren der Preisentwicklung und die Punktwerte nach Absatz 4 der durchschnittlichen Entwicklung der Wiederbeschaffungskosten anzupassen und zu bestimmen, welche Anlagegüter als kurzfristige Anlagegüter anzusehen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 696, geändert durch Art. IV d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403), 2.8.2000 (GV. NRW. S. 590), Artikel 30 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Artikel II d. Haushaltsgesetzes 2002 und Haushaltsbegleitgesetz ... v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876), VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 485); 23.4.2004 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 62 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes v. 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006; Artikel 2 d. Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631); in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Aufgehoben durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 702), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.

Fn 2

SGV. NW. 2128.

Fn 3

§ 43 neu gefasst durch Artikel 62des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 36 geändert durch Art. IV d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); in Kraft getreten am 17. Mai 2000.

Fn 5

§ 30 zuletzt geändert durch Artikel 30 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

§ 19 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631); in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 7

§ 25 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes v. 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Fn 8

GV. NRW. ausgegeben am 22. Dezember 1998.