Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4 (Fn 3)
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht

(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

1. (weggefallen)

1a. (weggefallen)

2. Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung (einschließlich Ausbildungsmessen, Jobbörsen und Berufsorientierungsveranstaltungen), der frühkindlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung, der politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Bildungsangebote von Fahrschulen, Integrationskurse und die Nutzung von Hochschulbibliotheken und Hochschulmensen durch Personen, die als Beschäftigte beziehungs-weise Studierende der Hochschule oder der Einrichtung unmittelbar angehören,

3. (weggefallen)

4. die Nutzung von öffentlichen Bibliotheken unter Ausnahme der kontaktlosen Ausleihe und Rückgabe von Medien,

5. Messen und Kongresse sowie andere Veranstaltungen, wenn an diesen anderen Veranstaltungen Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und sie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden,

6. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Kultureinrichtungen,

7. Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,

8. Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen,

9. Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereinen sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter,  

10. Beerdigungen unter Nutzung von Innenräumen,

11. Sonnenstudios und körpernahe Dienstleistungen (einschließlich Friseurleistungen) unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen,

12. die gemeinsame oder gleichzeitige Sportausübung in oder auf einer Sportanlage in Innenräumen,

13. der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer,

14. gastronomische Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,

15. Beherbergungsangebote und touristische Busreisen, Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist,

16. Gesellschaftsjagden,

17. Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen,

18. private Feiern mit Tanz (Geburtstagsfeiern, Hochzeiten und Ähnliches) in Einrichtungen, für die eine Zugangsbeschränkung besteht,

19. sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen im Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeitbereich in Innenräumen und im Freien, unter Ausnahme von Kinderspielplätzen im Freien.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für schulische Veranstaltungen, diese richten sich nach den Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.

(2) Arbeitgeber, Beschäftigte (einschließlich Auszubildende, Studierende und Schülerinnen und Schüler) und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unternehmen dürfen diese nur betreten oder in diesen nur tätig werden, wenn sie einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 mit sich führen:

1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG mit der Maßgabe, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, und

2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 IfSG.

Dies gilt nicht für in oder von den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen sowie Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten.

Für vollständig immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte sowie vollständig immunisierte Besucher, die als medizinisches Personal die in den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen, kann die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Eine Testung für Arbeitgeber und Beschäftigte, die immunisiert sind, muss mindestens zweimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG auch für alle Besucher anzubieten.

(2a) Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher dürfen Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 IfSG nur betreten, wenn sie immunisiert oder getestet sind. In wichtigen, unaufschiebbaren Angelegenheiten ist der Besuch von Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren, externen Therapeutinnen und Therapeuten, Gutachterinnen und Gutachtern sowie vergleichbaren Personen, die innerhalb einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 IfSG Teilhabeangebote mit Gefangenenkontakt durchführen, ohne Immunisierungs- oder Negativtestnachweis als kontaktloser Besuch zulässig.

(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen oder nach § 2 Absatz 8a Satz 2 oder 3 als getestet gelten:

1. (weggefallen)

2. in oder bei Einrichtungen, Veranstaltungen und Angeboten nach Absatz 1 das gemeinsame Singen von Chormitgliedern sowie andere künstlerische Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und Ähnliches), wenn dabei gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 12a oder 13 auf das Tragen von Masken verzichtet wird,

3. (weggefallen)

4. Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen, private Tanz- und Diskopartys und Ähnliches),

5. Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen,

6. Swingerclubs sowie vergleichbare Angebote, insbesondere in Bordellen und Prostitutionsstätten.

Die zusätzliche Testpflicht nach Satz 1 entfällt in den Fällen der Nummern 1 bis 3 und 5 für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder zu einer der in § 2 Absatz 9 Satz 2 genannten weiteren Personengruppen gehören. Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für schulische Veranstaltungen; diese richten sich nach den Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.

(4) Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, die in den in Absatz 1 und 3 genannten Bereichen tätig sind und dabei Kontakt zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet sein. In den Fällen des Absatzes 3 müssen nicht immunisierte Personen nach Satz 1 über einen negativen Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen, wobei für Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können (zum Beispiel Berufsmusiker mit Blasinstrumenten) übergangsweise bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist.

(5) (weggefallen)

(5a) (weggefallen)

(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind bei allen Personen in den Absätzen 1 und 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren und mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Die Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen; eine alternative vollständige Kontrolle aller Personen erst innerhalb der Einrichtungen oder des Angebots ist nur auf der Grundlage eines dokumentierten und überprüfbaren Kontrollkonzeptes zulässig. Bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten sind der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen.

(6a) Die nach § 7 zuständigen Behörden können nach Kontrolle des Impf- beziehungsweise Genesenennachweises und eines amtlichen Ausweispapiers gemäß Absatz 6 Satz 1 einen Prüfnachweis über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vergeben, der vor Weitergabe gesichert sein muss (zum Beispiel ein ohne Zerstörung nicht ablösbares Armband) und – vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der zuständigen Behörde – nur für den Ausgabetag gültig sein darf. Die Einführung eines entsprechenden Verfahrens kann von der nach § 7 zuständigen Behörde auch unter Einbindung der örtlichen Gewerbetreibenden vorgegeben oder genehmigt werden. Die nach Absatz 6 für die Zutrittskontrolle Verantwortlichen brauchen bei Personen, die über einen Prüfnachweis nach Satz 1 verfügen, das Vorhandensein der zugrundeliegenden Impf- beziehungsweise Genesenennachweises und des Ausweispapiers nur noch stichprobenartig zu kontrollieren.

(7) Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sind von den Anforderungen der vorstehenden Absätze ausgenommen.

(8) Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Immunitätsnachweises beziehungsweise eines Immunitäts- oder Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. In dem Hygienekonzept der Veranstaltung muss auch die Umsetzung der Kontrollpflichten dargestellt werden; Veranstalter und Behörde stimmen auf dieser Grundlage ein Zusammenwirken ihrer Kontrollen ab.

(9) Hochschulen haben ein Zugangskonzept zu erstellen, das durch ein System von mindestens stichprobenartigen Überprüfungen eine möglichst umfassende Kontrolle aller Veranstaltungsteilnehmenden sicherstellt. Das Konzept ist der örtlichen Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Personen, die bei diesen Kontrollen den erforderlichen Nachweis und ihren Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung durch die verantwortlichen Personen auszuschließen.

(10) Bei Sitzungen kommunaler Gremien, Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein nach Absatz 1 oder Absatz 3 bestehendes Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden; bei Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis genügt dabei ein mindestens zweimal wöchentlicher Test. 

(11) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für rein digitale Formate sowie die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2b); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24a), in Kraft getreten am 16. Januar 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24b), in Kraft getreten am 20. Januar 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48a), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 3. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48b), in Kraft getreten am 4. Februar 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Verordnung vom 16. Februar 2022 (GV. NRW. S. 100a), in Kraft getreten am 17. Februar 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146a), in Kraft getreten am 28. Februar 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022; Verordnung vom 9. März 2022 (GV. NRW. S. 250a), in Kraft getreten am 10. März 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022.
Obsolet.

Fn 2

§ 2: Absatz 9 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24a), in Kraft getreten am 16. Januar 2022; Absatz 9 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24b), in Kraft getreten am 20. Januar 2022; Absatz 8a geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48a), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Absatz 4, 8, 8a und 9 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Absatz 8 geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2022 (GV. NRW. S. 100a), in Kraft getreten am 17. Februar 2022; Absatz 1, 2, 3, 8, 9 und 10 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022; Absatz 1, 3, 5 und 8 geändert sowie Absatz 2, 6 und 9 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022.

Fn 3

§ 4: Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24a), in Kraft getreten am 16. Januar 2022; Absatz 5 geändert und Absatz 5a eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48a), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48b), in Kraft getreten am 4. Februar 2022; Absatz 1, 2, 3 und 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Absatz 1 und 2 neu gefasst, Absatz 2a aufgehoben, Absatz 5 und 5a neu gefasst, Absatz 6 geändert sowie Absatz 11 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 geändert, Absatz 5 und 5a neu gefasst, Absatz 6 und 6a geändert, Absatz 7 neu gefasst, und Absatz 10 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. März 2022 (GV. NRW. S. 250a), in Kraft getreten am 10. März 2022; Absatz 1, 3, 7 und 8 geändert, Absatz 2 neu gefasst, Absatz 2a eingefügt sowie Absatz 5 und 5a aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022.

Fn 4

§ 3: Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48a), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Absatz 1geändert, Absatz 1a eingefügt und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022.

Fn 5

§ 8: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48a), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146a), in Kraft getreten am 28. Februar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022.

Fn 6

Anlage neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48b), in Kraft getreten am 4. Februar 2022; bisherige Anlage durch Anlage 1 ersetzt und Anlage 2 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022; Anlage 2 neu gefasst durch Verordnung vom 9. März 2022 (GV. NRW. S. 250a), in Kraft getreten am 10. März 2022; Anlage 2 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022.

Fn 7

§ 7: Absatz 2 geändert und Absatz 2a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 2a aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022.

Fn 8

§ 9: Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022.

Fn 9

§ 1: Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022.

Fn 10

§ 5: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022.

Fn 11

§ 6: neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022; aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022.