Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

 

§ 3 (Fn 12)
Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) Dienstreisen und Dienstgänge dürfen nur durchgeführt werden, wenn der angestrebte Zweck nicht mit geringerem Kostenaufwand erreicht werden kann. Sie sind wirtschaftlich durchzuführen und zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dienstreisen und Dienstgänge sind - soweit nicht triftige Gründe entgegenstehen - vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durchzuführen.

(2) Die Planung und Durchführung von Dienstreisen hat unter Berücksichtigung erzielbarer Fahrpreisermäßigungen und sonstiger Vergünstigungen zu erfolgen.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

(4) Die Reisekostenvergütung wird zur Abgeltung der dienstlich veranlassten, notwendigen Mehraufwendungen gewährt. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. Die Reisekostenvergütung wird Dienstreisenden des Landes unbar auf das Bezügekonto gezahlt; § 6 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(5) Erstattungen, die Dienstreisenden von dritter Seite ihres Amtes wegen für dieselbe Dienstreise geleistet werden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

(6) Für Dienstreisen und Dienstgänge im Rahmen einer auf Vorschlag, Verlangen oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommenen Nebentätigkeit wird nach diesem Gesetz keine Reisekostenvergütung gewährt, soweit ein Anspruch auf Reisekostenvergütung aus der Nebentätigkeit besteht.

(7) Kehren Dienstreisende in ihre Wohnung zurück, obwohl ein Verbleiben am Geschäftsort geboten wäre, kann Reisekostenvergütung nur bis zur Höhe des Betrages gewährt werden, der ihnen beim Verbleiben am Geschäftsort zustehen würde. Bei der Ermittlung dieses Betrages werden ansonsten erforderliche Übernachtungskosten mit 200 v. H. der Pauschale nach § 8 Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt.

(8) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges, in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstreise oder der Dienstgang beendet worden wäre. Dienstreisende können vor Antritt einer Dienstreise oder eines Dienstganges schriftlich erklären, dass sie keinen Antrag nach Satz 1 stellen; die Erklärung ist unwiderruflich.

(9) Die geltend gemachten Auslagen sind grundsätzlich durch Originalbelege nachzuweisen. Auf die Beifügung der Belege soll im Regelfall zunächst verzichtet werden. Die für die Abrechnung zuständigen Stellen können im Rahmen von Stichproben deren Vorlage bis zur abschließenden Bearbeitung verlangen. Werden diese Belege nicht innerhalb von drei Monaten nach Anforderung nachgereicht, ist der Antrag auf Erstattung insoweit zurück zu weisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 738, in Kraft getreten am 1 Januar 1999, geändert durch VO v. 8.3.2000 (GV. NRW. S. 222), Artikel 8 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), 6.6.2002 (GV. NRW. S. 178); Art. I des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 3. Dezember 2004; Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367), in Kraft getreten am 1. Januar 202.

Fn 2

§ 23 angefügt durch Art. I des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 3. Dezember 2004; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 3

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 4

§ 8 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 5

§§ 16, 18, 19 und 21 geändert durch Art. I des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684); in Kraft getreten am 3. Dezember 2004.

Fn 6

§ 2 und § 5 (neu gefasst) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 7

§ 1, § 11 und § 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 8

§ 3a und § 22 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 9

§ 15 aufgehoben, § 16 (alt) umbenannt in § 15 (neu) und geändert, § 17 (alt) umbenannt in § 16 (neu) und geändert, § 18 (alt) umbenannt in § 17 (neu) und neu gefasst, § 19 (alt) umbenannt in § 18 (neu) und geändert, § 20 (alt) umbenannt in § 19 (neu), § 21 (alt) umbenannt in § 20 (neu) und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 21 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 10

§ 7 und § 9 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 11

§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 12

§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.