Historische SGV. NRW.
4 / 6 |
§ 4 (Fn 6)
Erhebung kostendeckender Gebühren
(1) Für Amtshandlungen nach § 2 ist grundsätzlich nur die Erhebung der Gebühr in Höhe der in der in § 3 Abs. 1 aufgeführten europäischen Richtlinie genannten Pauschalbeträge möglich. Für den Bereich der Geflügelfleischhygiene ist dabei für die Untersuchungen im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten die Gebühr gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 1 Buchstabe e) Unterbuchstabe i) der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
(2) Soweit die in § 3 genannte EG-rechtliche Bestimmung dies zulässt, können für die Amtshandlungen nach § 2 Gebühren mit einer von den EG-rechtlichen vorgesehenen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe betriebsbezogenen erhoben werden, wenn dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und dies die in § 3 Abs. 1 genannte EG-rechtliche Regelung zulässt. Auf die Abweichungen von den EG-rechtlich vorgegebenen Pauschalbeträgen ist in den Satzungen gesondert hinzuweisen.
(3) Für die Berechnung der Höhe der kostendeckenden Gebühren gemäß Absatz 2 dürfen unter Beachtung des in Absatz 2 genannten geltenden europäischen Rechts ausschließlich folgende Kostenfaktoren herangezogen werden:
1. Löhne, Gehälter und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen,
2. durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können.
GV. NW. S. 775; ber. 1999 S. 62; geändert durch Artikel 147 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Art. 1 des Gesetzes vom 19.9.2006 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten mit Wirkung vom 7. September 2005. |
|
GV. NW. ausgegeben am 31. Dezember 1998. |
|
§§ 1, 2 und 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.9.2006 (GV. NRW. S. 450); in Kraft getreten mit Wirkung vom 7. September 2005. |
|
§ 6 Überschrift neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Artikel 147 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
|
Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. |
|
§§ 3 und 4 geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.9.2006 (GV. NRW. S. 450), in Kraft getreten mit Wirkung vom 7. September 2005. |