Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 2
Sachliche Zuständigkeit für Versicherte

Der Verband versichert die in §§ 2, 3 und 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) bezeichneten Personen, für die er aufgrund der geltenden Vorschriften sachlich zuständig ist. Hiernach sind, unbeschadet weiterer gesetzlicher Regelungen, beim Verband versichert

1. Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)

a) in den Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit nicht in § 129 Abs. 4 SGB VII etwas anderes bestimmt ist (§ 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),

b) in den Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben, soweit sie nach dem 31.12.2004 entstanden sind (§§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 218d Abs. 2 SGB VII),

c) in den vom Land Nordrhein-Westfalen in die Zuständigkeit des Verbandes übernommenen Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Land überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluß haben (§ 218d Abs. 2 i. V. m. § 129 Abs. 3 Satz 1 SGB VII a. F.),

d) in Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die der Verband nach anderen gesetzlichen Vorschriften Versicherungsträger geworden ist (Artikel 4 § 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 - UVNG -),

e) in Haushalten (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),

f) des Verbandes und seiner Unternehmen (§ 132 SGB VII) und

g) Personen, die in diesen Unternehmen wie ein Beschäftigter tätig werden (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),

2. Personen,

a) die für die in der Nummer 1 Buchstabe a), d) oder f) genannten Unternehmen oder für deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für die in der Nummer 3 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung der in Nummer 1 Buchstabe a) oder d) genannten Unternehmen oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder der in Nummer 3 genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),

b) die als ehrenamtlich Tätige oder bürgerschaftlich Engagierte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII i. V. m. § 32a der Satzung versichert sind,

c) die als gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen auf schriftlichen Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung freiwillig versichert sind,

d) die von einer dazu berechtigten Stelle einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden (§§ 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),

3.

a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a), 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),

b) Schüler während des Besuchs von allgemein oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b), 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),

c) Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),

d) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c), 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),

wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Sachkostenträger der Einrichtung ist und soweit diese Personen nicht bereits gemäß § 135 SGB VII nach anderen Vorschriften versichert sind (§§ 129 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII),

4. Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an dessen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 12, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),

5. Personen, die an Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit teilnehmen, die von den Trägern der Sozialhilfe durchgeführt werden (§ 129 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII),

6. Personen, die in Eigenarbeit bei nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) tätig werden, wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; § 129 Abs. 1 Nr. 1 und die §§ 125, 128 und 131 SGB VII bleiben unberührt (§ 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII),

7. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des zweiten Wohnungsbaugesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind (§§ 2 Abs. 1 Nr. 16, 129 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII),

8. Personen, die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII (Fn 3),

9. Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a) SGB VII (Fn 4),

Personen, die von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, für die der Verband zuständig ist, zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a) SGB VII)

und Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe c) SGB VII (Fn 4),

10. Personen, die Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden, soweit der Verband für das Unternehmen zuständig ist, das die Maßnahme zur Gewinnung von Blut, körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe durchführt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b, 133 Abs. 1 SGB VII),

11. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit die Maßnahme von einem Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 veranlaßt worden ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 129 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII),

12. Personen, die auf Kosten einer Krankenkasse, für die der Verband zuständig ist, stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten (§§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),

13. Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenbetriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, soweit der Verband für die genannten Einrichtungen zuständig ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),

14. Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI; die versicherte Tätigkeit umfaßt Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 818, geändert am 14. 7. 1981 (GV. NW. S. 536), 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 464), 3. 6. 1986 (GV. NW. S. 567), 2. 11. 1989 (GV. NW. S. 675), 30. 10. 1991 (GV. NW. S. 496), 22. 5. 1992 (GV. NW. S. 328), 9. 6. 1994 (GV. NW. S. 621) (Fn 2), 26. 10. 1995 (GV. NW. S. 41), 12.6.1997 (GV. NW. S. 234), 11. Nachtrag v. 18. Juni 1998 (GV. NRW. S. 489), 12. Nachtrag v. 22.10.1998 (GV. NRW. S. 778), 13. Nachtrag v. 30.10.2001 (GV. NRW. 2002 S. 8), 14. Nachtrag v. 29.10.2002 (GV. NRW. 2002 S. 567); in Kraft getreten am 1. Januar 2003; 15. Nachtrag v. 12. 12. 2003 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 31. Dezember 2003; 16. Nachtrag vom 2.7.2004 (GV. NRW. S. 423), in Kraft getreten am 5. August 2004; 17. Nachtrag vom 28.10.2005 (GV. NRW. S. 929, ber. GV. NRW. 2006 S. 140), in Kraft getreten am 17. Dezember 2005.

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

Artikel 4 des 7. Nachtrags lautet: Inkrafttreten: Artikel 1 Nr. 1 des Siebten Nachtrags zur Satzung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt der Siebte Nachtrag am Ersten des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats mit der Maßgabe in Kraft, daß Artikel 2 und 3 zum ersten Mal für das Beitragsjahr 1995 Anwendung finden.

Fn 3

§ 1 Nr. 1 der Verordnung über die Bestimmung von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu Unfallversicherungsträgern vom 22. Oktober 1963 (GV. NW. 1963 S. 318).

Fn 4

§ 1 Nr. 2 der Verordnung über die Bestimmung von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu Unfallversicherungsträgern vom 22. Oktober 1963 (GV. NW. 1963 S. 318).

Fn 5

§ 34 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 3. Dezember 1979.