Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 10
Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV).

(2) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten des Verbandes, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in nichtöffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluß ist in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben (§ 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB IV). Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich (§ 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

(3) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn hierbei personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers offen gelegt werden, der ihm im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses untergeordnet ist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans Angehöriger der Personalverwaltung des Betriebes ist, dem der Arbeitnehmer angehört. Dem Mitglied darf insbesondere auch bei der Vorbereitung einer Beratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben werden. Personenbezogene Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind

1. die in § 76 SGB X bezeichneten Daten und

2. andere Daten, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Kenntnis des Mitglieds eines Selbstverwaltungsorgans schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden (§ 63 Abs. 3a SGB IV).

(4) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluß ihm selbst, einer ihm nahestehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 63 Abs. 4 SGB IV).

(5) Die Selbstverwaltungsorgane sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlußfähig, kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen (§ 64 Abs. 1 SGB IV).

(6) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

(7) Die Vertreterversammlung kann schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 2 SGB IV), wenn es sich handelt um

1. Unfallverhütungsvorschriften, sofern die zuständigen Ausschüsse nach mündlicher Vorberatung die Beschlußfassung empfehlen;

2. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung der Vertreterversammlung oder eines ihrer Ausschüsse bereits grundsätzlich Übereinstimmung erzielt worden ist;

3. Angelegenheiten, die von der Vertreterversammlung oder einem ihrer Ausschüsse beraten worden sind und über die auf Beschluß der Vertreterversammlung schriftlich abzustimmen ist;

4. Angleichung des Wortlauts von Bestimmungen des Verbandes, die sich durch Gesetzesänderungen oder höchstrichterliche Entscheidungen zwingend ergeben, oder textliche Änderungen aufgrund von Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren.

(8) Widerspricht mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans der schriftlichen Abstimmung, so ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 3 SGB IV).

(9) Die Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder sonstiges Recht (§ 33 der Satzung) nichts Abweichendes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Ergibt sich die Stimmengleichheit bei einer schriftlichen Abstimmung, wird über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Selbstverwaltungsorgans beraten und erneut abgestimmt. Kommt auch bei einer zweiten Abstimmung eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt (§ 64 Abs. 2 SGB IV).

(10) Der Vorstand kann zu Tagesordnungspunkten, bei denen wesentliche Fragen der Gesundheit berührt werden, einen auf den jeweiligen Gebieten der Sozialmedizin und der Sozialversicherung fachlich einschlägig erfahrenen Arzt mit beratender Stimme hinzuziehen (§ 63 Abs. 5 SGB IV).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 818, geändert am 14. 7. 1981 (GV. NW. S. 536), 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 464), 3. 6. 1986 (GV. NW. S. 567), 2. 11. 1989 (GV. NW. S. 675), 30. 10. 1991 (GV. NW. S. 496), 22. 5. 1992 (GV. NW. S. 328), 9. 6. 1994 (GV. NW. S. 621) (Fn 2), 26. 10. 1995 (GV. NW. S. 41), 12.6.1997 (GV. NW. S. 234), 11. Nachtrag v. 18. Juni 1998 (GV. NRW. S. 489), 12. Nachtrag v. 22.10.1998 (GV. NRW. S. 778), 13. Nachtrag v. 30.10.2001 (GV. NRW. 2002 S. 8), 14. Nachtrag v. 29.10.2002 (GV. NRW. 2002 S. 567); in Kraft getreten am 1. Januar 2003; 15. Nachtrag v. 12. 12. 2003 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 31. Dezember 2003; 16. Nachtrag vom 2.7.2004 (GV. NRW. S. 423), in Kraft getreten am 5. August 2004; 17. Nachtrag vom 28.10.2005 (GV. NRW. S. 929, ber. GV. NRW. 2006 S. 140), in Kraft getreten am 17. Dezember 2005.

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

Artikel 4 des 7. Nachtrags lautet: Inkrafttreten: Artikel 1 Nr. 1 des Siebten Nachtrags zur Satzung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt der Siebte Nachtrag am Ersten des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats mit der Maßgabe in Kraft, daß Artikel 2 und 3 zum ersten Mal für das Beitragsjahr 1995 Anwendung finden.

Fn 3

§ 1 Nr. 1 der Verordnung über die Bestimmung von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu Unfallversicherungsträgern vom 22. Oktober 1963 (GV. NW. 1963 S. 318).

Fn 4

§ 1 Nr. 2 der Verordnung über die Bestimmung von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu Unfallversicherungsträgern vom 22. Oktober 1963 (GV. NW. 1963 S. 318).

Fn 5

§ 34 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 3. Dezember 1979.