Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 14
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet den Verband und vertritt nach Maßgabe des § 17 der Satzung gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Verband maßgebendes Recht nicht Abweichendes bestimmen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

(2) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. den Vorsitzenden des Vorstandes und seinen Stellvertreter zu wählen und abzuberufen (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV),

2. Vorschlag an die Vertreterversammlung für die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB IV),

3. Amtsentbindungen und -enthebungen vorzunehmen (§§ 59 Abs. 2-4; 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV),

4. die Geschäftsordnung des Vorstandes und ihre Änderung zu beschließen (§ 63 Abs. 1 SGB IV),

5. Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu erlassen, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV), sowie das bei der öffentlichen Bekanntmachung zu beachtende Verfahren zu regeln (§ 1 Abs. 5 Satz 3),

6. das Ergebnis der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen und Änderungen in ihrer Zusammensetzung nach § 60 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 SGB IV mitzuteilen,

7. über die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu beschließen (§ 60 Abs. 1-4 SGB IV),

8. den Haushaltsplan aufzustellen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB IV),

9. über Maßnahmen der vorläufigen Haushaltsführung, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen zu beschließen (§§ 72, 73, 75 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),

10. die Kassenordnung nach der Sozialversicherungsrechnungsverordnung (SVRV) in der jeweils gültigen Fassung zu erlassen,

11. der Vertreterversammlung die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der Ausschüsse des Verbandes nach § 41 Abs. 4 Satz 1 SGB IV vorzuschlagen,

12. Richtlinien für die Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sowie Durchführungsanweisungen zu Unfallverhütungsvorschriften zu beschließen,

13. der Vertreterversammlung die Grundlagen für die Beschäftigung der Bediensteten des Verbandes (Dienstrecht) einschließlich der Dienstordnung vorzuschlagen (§ 13 Nr. 12 der Satzung),

14. die Bediensteten des Verbandes mit Ausnahme der Angestellten und Arbeiter zur vorübergehenden Beschäftigung anzustellen, einzustellen, zu befördern, höher zu gruppieren, in den Ruhestand zu versetzen, zu entlassen und über eine anderweitige Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu beschließen,

15. die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber im Rentenausschuss zu bestellen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 der Satzung) und die Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte der besonderen Ausschüsse nach § 20 der Satzung zu erlassen (§ 36a Abs. 1 Satz 2 SGB IV; § 20 Abs. 6 der Satzung),

16. über die durch die Beitragsordnung (Anhang zu § 23 der Satzung) zugewiesenen Angelegenheiten zu beschließen (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 der Beitragsordnung),

17. über genehmigungspflichtige Vermögensanlagen, insbesondere den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Errichtung, Erweiterung oder den Umbau von Gebäuden sowie über Darlehen für gemeinnützige Zwecke und die Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen sowie über die Veräußerung und Belastung von Grundstücken zu beschließen,

18. die Aufgabe der Einspruchstelle nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wahrzunehmen (§ 32 Abs. 4 der Satzung),

19. Belohnungen für die Rettung Verunglückter zu beschließen,

20. über sonstige Angelegenheiten zu beschließen, die der Vertreterversammlung vorzulegen sind (§ 13 Nr. 16 der Satzung),

21. über die Auslagenerstattung nach § 28 Abs. 1 Satz 4 zu entscheiden (§ 17 Abs. 4 SGB VII),

22. über sonstige Angelegenheiten zu beschließen, die dem Vorstand durch Gesetz oder sonstiges für den Verband maßgebendes Recht zugewiesen sind oder vom Geschäftsführer vorgelegt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 818, geändert am 14. 7. 1981 (GV. NW. S. 536), 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 464), 3. 6. 1986 (GV. NW. S. 567), 2. 11. 1989 (GV. NW. S. 675), 30. 10. 1991 (GV. NW. S. 496), 22. 5. 1992 (GV. NW. S. 328), 9. 6. 1994 (GV. NW. S. 621) (Fn 2), 26. 10. 1995 (GV. NW. S. 41), 12.6.1997 (GV. NW. S. 234), 11. Nachtrag v. 18. Juni 1998 (GV. NRW. S. 489), 12. Nachtrag v. 22.10.1998 (GV. NRW. S. 778), 13. Nachtrag v. 30.10.2001 (GV. NRW. 2002 S. 8), 14. Nachtrag v. 29.10.2002 (GV. NRW. 2002 S. 567); in Kraft getreten am 1. Januar 2003; 15. Nachtrag v. 12. 12. 2003 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 31. Dezember 2003; 16. Nachtrag vom 2.7.2004 (GV. NRW. S. 423), in Kraft getreten am 5. August 2004; 17. Nachtrag vom 28.10.2005 (GV. NRW. S. 929, ber. GV. NRW. 2006 S. 140), in Kraft getreten am 17. Dezember 2005.

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

Artikel 4 des 7. Nachtrags lautet: Inkrafttreten: Artikel 1 Nr. 1 des Siebten Nachtrags zur Satzung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt der Siebte Nachtrag am Ersten des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats mit der Maßgabe in Kraft, daß Artikel 2 und 3 zum ersten Mal für das Beitragsjahr 1995 Anwendung finden.

Fn 3

§ 1 Nr. 1 der Verordnung über die Bestimmung von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu Unfallversicherungsträgern vom 22. Oktober 1963 (GV. NW. 1963 S. 318).

Fn 4

§ 1 Nr. 2 der Verordnung über die Bestimmung von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu Unfallversicherungsträgern vom 22. Oktober 1963 (GV. NW. 1963 S. 318).

Fn 5

§ 34 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 3. Dezember 1979.