Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 20
Rentenausschuss; Widerspruchsausschuss

(1) Dem Rentenausschuss werden

a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse,

b) Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

übertragen. Dem Widerspruchsausschuss wird der Erlaß von Widerspruchsbescheiden übertragen (besondere Ausschüsse gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

(2) Im Rentenausschuss wirken nach Maßgabe des Absatzes 3 je ein Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber sowie der Geschäftsführer oder ein von diesem beauftragter Bediensteter des Verbandes mit. Der Rentenausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder des Rentenausschusses ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Beratung und Beschlußfassung des Rentenausschusses erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Die nach Satz 1 mitwirkungsberechtigten Mitglieder des Rentenausschusses haben gleiches Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

(3) Der Vorstand bestellt für den Rentenausschuss je mindestens zwei, höchstens sechs Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber, die einzeln wechselnd ihre Gruppen im Rentenausschuss vertreten. Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber müssen nicht Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans sein, jedoch die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans des Verbandes erfüllen (§ 36a Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Für sie gilt § 8 Abs. 1 Satz 1; Absätze 2 bis 6 der Satzung mit der Maßgabe, daß ihre Amtsdauer frühestens mit Ablauf des Geschäftsjahres endet, in dem die nächsten allgemeinen Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) stattfinden, sofern sie nicht zuvor ihre Mitgliedschaft in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 1 bis 3 SGB IV verlieren. Ist ein nach Satz 1 mitwirkungsberechtigtes Ausschussmitglied verhindert, ist der Vertreter seiner Gruppe mitwirkungsberechtigt, der sich zur Mitwirkung in der Lage und bereit erklärt.

(4) Für den Widerspruchsausschuss gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, daß die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber von der Vertreterversammlung bestellt werden. Für die Amtsentbindung/enthebung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses, die Vertreter der Versicherten oder Arbeitgeber sind, gilt zusätzlich § 59 Abs. 4 SGB IV entsprechend.

(5) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber können jeweils nur für einen der Ausschüsse nach Absatz 1 bestellt werden.

(6) Der Vorstand erläßt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte der besonderen Ausschüsse (§ 36a Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Abschnitt IV
Pflichten der Unternehmer

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 818, geändert am 14. 7. 1981 (GV. NW. S. 536), 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 464), 3. 6. 1986 (GV. NW. S. 567), 2. 11. 1989 (GV. NW. S. 675), 30. 10. 1991 (GV. NW. S. 496), 22. 5. 1992 (GV. NW. S. 328), 9. 6. 1994 (GV. NW. S. 621) (Fn 2), 26. 10. 1995 (GV. NW. S. 41), 12.6.1997 (GV. NW. S. 234), 11. Nachtrag v. 18. Juni 1998 (GV. NRW. S. 489), 12. Nachtrag v. 22.10.1998 (GV. NRW. S. 778), 13. Nachtrag v. 30.10.2001 (GV. NRW. 2002 S. 8), 14. Nachtrag v. 29.10.2002 (GV. NRW. 2002 S. 567); in Kraft getreten am 1. Januar 2003; 15. Nachtrag v. 12. 12. 2003 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 31. Dezember 2003; 16. Nachtrag vom 2.7.2004 (GV. NRW. S. 423), in Kraft getreten am 5. August 2004; 17. Nachtrag vom 28.10.2005 (GV. NRW. S. 929, ber. GV. NRW. 2006 S. 140), in Kraft getreten am 17. Dezember 2005.

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

Artikel 4 des 7. Nachtrags lautet: Inkrafttreten: Artikel 1 Nr. 1 des Siebten Nachtrags zur Satzung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt der Siebte Nachtrag am Ersten des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats mit der Maßgabe in Kraft, daß Artikel 2 und 3 zum ersten Mal für das Beitragsjahr 1995 Anwendung finden.

Fn 3

§ 1 Nr. 1 der Verordnung über die Bestimmung von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu Unfallversicherungsträgern vom 22. Oktober 1963 (GV. NW. 1963 S. 318).

Fn 4

§ 1 Nr. 2 der Verordnung über die Bestimmung von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu Unfallversicherungsträgern vom 22. Oktober 1963 (GV. NW. 1963 S. 318).

Fn 5

§ 34 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 3. Dezember 1979.