Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 29
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure,
andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
sowie Sicherheitsbeauftragte, Arbeitsschutzausschuss

(1) Die Mitglieder - mit Ausnahme der Haushaltsvorstände (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) - haben Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) bezeichneten Aufgaben mit den sich aus den einschlägigen Vorschriften jeweils ergebenden Einsatzzeiten zu bestellen und einzusetzen; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Personal- bzw. Betriebsrats. Dem Einsatz eigenen Personals zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben ist der Vorzug vor außerbetrieblichen Lösungen zu geben, sofern im jeweiligen Aufgabengebiet die maßgeblichen Einsatzzeiten 500 Stunden je Jahr überschreiten.

(2) Die Unternehmer haben in Unternehmen (§ 3) mit mehr als 20 - in Verwaltungen mit mehr als 50 - Beschäftigten unter Beteiligung des Personal- oder Betriebsrats und unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (§ 22 Abs. 1 SGB VII). In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann angeordnet werden, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nicht erreicht wird. In den Unfallverhütungsvorschriften wird die Zahl der Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten bestimmt (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII).

(3) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei den Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen. Sie haben sich insbesondere fortlaufend von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen sowie von demunfallsicheren Verhalten der Versicherten zu überzeugen und den Unternehmer auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen (§ 22 Abs. 2 SGB VII).

(4) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 22 Abs. 3 SGB VII). Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten (§ 8 Abs. 1 ASiG).

(5) In Behörden und Betrieben, in denen Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

1. dem Leiter der Behörde bzw. des Betriebes oder einen von ihm Beauftragten,

2. zwei vom Personal-(Betriebs-)rat bestimmten Personal-(Betriebs-)ratsmitgliedern,

3. Betriebsärzten,

4. Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten; er tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 818, geändert am 14. 7. 1981 (GV. NW. S. 536), 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 464), 3. 6. 1986 (GV. NW. S. 567), 2. 11. 1989 (GV. NW. S. 675), 30. 10. 1991 (GV. NW. S. 496), 22. 5. 1992 (GV. NW. S. 328), 9. 6. 1994 (GV. NW. S. 621) (Fn 2), 26. 10. 1995 (GV. NW. S. 41), 12.6.1997 (GV. NW. S. 234), 11. Nachtrag v. 18. Juni 1998 (GV. NRW. S. 489), 12. Nachtrag v. 22.10.1998 (GV. NRW. S. 778), 13. Nachtrag v. 30.10.2001 (GV. NRW. 2002 S. 8), 14. Nachtrag v. 29.10.2002 (GV. NRW. 2002 S. 567); in Kraft getreten am 1. Januar 2003; 15. Nachtrag v. 12. 12. 2003 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten am 31. Dezember 2003; 16. Nachtrag vom 2.7.2004 (GV. NRW. S. 423), in Kraft getreten am 5. August 2004; 17. Nachtrag vom 28.10.2005 (GV. NRW. S. 929, ber. GV. NRW. 2006 S. 140), in Kraft getreten am 17. Dezember 2005.

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

Artikel 4 des 7. Nachtrags lautet: Inkrafttreten: Artikel 1 Nr. 1 des Siebten Nachtrags zur Satzung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt der Siebte Nachtrag am Ersten des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats mit der Maßgabe in Kraft, daß Artikel 2 und 3 zum ersten Mal für das Beitragsjahr 1995 Anwendung finden.

Fn 3

§ 1 Nr. 1 der Verordnung über die Bestimmung von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu Unfallversicherungsträgern vom 22. Oktober 1963 (GV. NW. 1963 S. 318).

Fn 4

§ 1 Nr. 2 der Verordnung über die Bestimmung von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu Unfallversicherungsträgern vom 22. Oktober 1963 (GV. NW. 1963 S. 318).

Fn 5

§ 34 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 3. Dezember 1979.