Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Übertragung von Aufgaben, Aufsicht

(1) Die Kreisordnungsbehörden nehmen die Aufgaben nach § 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Aufsichtsbehörde ist das Landesamt. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Veterinärwesen zuständige Ministerium.

(3) Die Aufsichtsbehörde und die oberste Aufsichtsbehörde können sich jederzeit über die Wahrnehmung der Aufgaben unterrichten lassen und zur Sicherstellung eines gleichmäßigen und gleichartigen Vollzugs oder, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind, allgemeine sowie besondere Weisungen erteilen.

(4) Die Aufsichtsbehörde und die oberste Aufsichtsbehörde können bei Gefahr im Verzug die Befugnisse der zuständigen Behörde selbst ausüben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Februar 2022 (GV. NRW. S. 100); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2023 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 20. Mai 2023; Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2024 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 5. März 2024.

Fn 2

§ 2: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2023 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 20. Mai 2023; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2024 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 5. März 2024.