Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung v. 22.4.2008 (GV. NRW. 2008 S. 378), in Kraft getreten am 16.5.2008.

 

§ 1

Die der Landesjustizverwaltung nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse werden auf die Rechtsanwaltskammern für ihren Geschäftsbereich übertragen. Die weiteren Aufgaben und Befugnisse der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung werden mit Wirkung zum 1. Juli 1999 auf die Rechtsanwaltskammern übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Gesetzes (§ 224 a Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 40.

Aufgehoben durch Verordnung v. 22.4.2008 (GV. NRW. 2008 S. 378) in Kraft getreten am 16.5.2008

Fn 2

§ 4 Satz 2, 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.