Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3

(1) Für die vor dem 1. Mai 1995 bei dem Amtsgericht Hagen anhängigen Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Bonn verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Amtsgerichten des Oberlandesgerichtsbezirks Düsseldorf anhängigen Mahnverfahren und für die bis zu diesem Zeitpunkt bei diesen Amtsgerichten eingehenden Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei dem Amtsgericht Hagen anhängigen Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte der Landgerichtsbezirke Aachen und Köln und für die bis zu diesem Zeitpunkt bei dem Amtsgericht Hagen eingehenden Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 43; geändert durch Artikel 101 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 9 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 301.

Fn 3

§ 5 umbenannt in § 4 und zuletzt geändert durch Artikel 9 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.