Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 24
Bescheinigungen

(1) Über das Ergebnis der Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitsprobe sowie der Prüfungen im Teil II erhält der Prüfling jeweils eine Bescheinigung.

(2) Die Bescheinigungen sind von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertretung sowie dem oder der Beauftragten der zuständigen Stelle zu unterzeichnen und mit einem Siegel zu versehen. Dabei ist als Termin der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss einzusetzen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148).