Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 5. Januar 2023 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 1. Februar 2023.

 

§ 1

(1) Richter oder Beamte, die bei Justizbehörden an mehreren Orten gleichzeitig verwendet werden, erhalten für die Verwendung außerhalb des Ortes der Hauptbeschäftigung bzw. des Wohnortes anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 7 LRKG eine Aufwandsvergütung in Höhe der Trennungsentschädigung, die abgeordneten Richtern oder Beamten zusteht. Soweit erforderlich, ist der Ort der Hauptbeschäftigung zu bestimmen.

(2) Besteht am Ort der weiteren Beschäftigung keine Gelegenheit, das Mittagessen in einer Behördenkantine einzunehmen, so erhalten Richter oder Beamte, wenn die Dienstreise mehr als acht Stunden dauert, eine Aufwandsvergütung in Höhe von zwei Zehnteln des Satzes des Tagegeldes nach § 7 Abs. 1 LRKG.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 90.
Aufgehoben durch Verordnung vom 5. Januar 2023 (GV NRW. S. 48), in Kraft getreten am 1. Februar 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 20320.

Fn 3

SGV. NRW. 204.

Fn 4

SGV. NRW. 641.

Fn 5

§ 2 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.