Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9
Zuständigkeiten

(1) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung sowie zwei weitere Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Dienstes zu deren Unterstützung. Die Ausbildungsleitung überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, führt Lehrgänge durch und betreut die Regierungsgewerbereferendarinnen und Regierungsgewerbereferendare während der Ausbildungszeit.

(2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde ist für die Durchführung der Ausbildung in ihrer Dienststelle verantwortlich. Sie erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 3. Dabei ist in jedem Dezernat eine Ausbildung in allen Aufgabenfeldern vorzusehen. Die Leitung der Ausbildungsbehörde kann ihre Aufgaben einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes übertragen.

(3) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen technischen Dienstes zur Ausbilderin oder zum Ausbilder. Sie überwachen insbesondere die Einhaltung des Ausbildungsplanes.

(4) Die Dezernatsleitung ist für die Ausbildung im Dezernat verantwortlich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 94; geändert durch Artikel 38 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 14 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 2 Nummer IV der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 29. April 1999.

Fn 4

§ 35 neu gefasst durch Artikel 38 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 14 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 6

§ 1, § 5, § 19 und § 21 geändert durch Artikel 2 Nummer IV der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.