Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 14
Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten

(1) Die Ausbildungsleitung bestimmt die Person, die die Aufsicht bei den Klausuren führt (Aufsicht). Der Aufsicht sind die Aufgaben durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Aufsicht öffnet den Umschlag zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Regierungsgewerbereferendarinnen und Regierungsgewerbereferendare.

(2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Regierungsgewerbereferendarinnen und Regierungsgewerbereferendare den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der aufsichtsführenden Person verlassen. Es darf sich jeweils nur eine Regierungsgewerbereferendarin oder ein Regierungsgewerbereferendar außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten.

(3) Die Aufsicht vermerkt den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe auf jeder Arbeit und bestätigt sie durch Namenszeichen.

(4) Die Aufsicht kann Regierungsgewerbereferendarinnen oder Regierungsgewerbereferendaren, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, von der Fortsetzung der schriftlichen Arbeit ausschließen, wenn das störende Verhalten trotz Ermahnung nicht eingestellt wird.

(5) Unternimmt eine Regierungsgewerbereferendarin oder ein Regierungsgewerbereferendar einen Täuschungsversuch, so kann die Arbeit unter Vorbehalt fortgesetzt werden.

(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat die Aufsicht eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 c zu fertigen und darin

Vorkommnisse nach Absatz 4 und 5 ausführlich darzustellen. Soweit solche vermerkt sind, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die Arbeit als nicht abgeliefert gilt. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Die Ausbildungsleitung übersendet die Klausuren mit den Zeugnissen dem Vorsitz des Prüfungsausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 94; geändert durch Artikel 38 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 14 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 2 Nummer IV der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 29. April 1999.

Fn 4

§ 35 neu gefasst durch Artikel 38 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 14 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 6

§ 1, § 5, § 19 und § 21 geändert durch Artikel 2 Nummer IV der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.