Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 16
Hausarbeit

(1) In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes haben die Regierungsgewerbereferendarin und der Regierungsgewerbereferendar eine Hausarbeit anzufertigen. Hierfür steht eine Bearbeitungsfrist von 4 Wochen zur Verfügung. Die Aufgabe stellt der Prüfungsausschuss. Die Aufgabenstellung soll es dem Prüfling ermöglichen zu zeigen, dass er Aufgaben aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.

(2) Die Hausarbeit soll 40 maschinenschriftliche Seiten nicht überschreiten. Die Ausbildungsleitung legt die Gestaltungsrichtlinien fest. Am Schluss der Arbeit sind die Hilfsmittel anzugeben und zu erklären, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt wurde.

(3) Die Hausarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet und danach einvernehmlich mit einem Punktwert nach § 18 versehen. Dabei sind insbesondere die thematische Abgrenzung, die Darstellungsweise und die Begründung des Ergebnisses zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. § 15 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der Hausarbeit mit einem der Prüfer zu besprechen. Danach erhält die Ausbildungsleitung die Hausarbeit.

(5) Ist die Hausarbeit mit "mangelhaft" oder schlechter beurteilt, so ist der Regierungsgewerbereferendarin und dem Regierungsgewerbereferendar eine neue Hausarbeit zu stellen. Wird auch diese mit "mangelhaft" oder schlechter beurteilt, gilt § 19 Abs. 1.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 94; geändert durch Artikel 38 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 14 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 2 Nummer IV der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 29. April 1999.

Fn 4

§ 35 neu gefasst durch Artikel 38 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 14 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 6

§ 1, § 5, § 19 und § 21 geändert durch Artikel 2 Nummer IV der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.