Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 6

Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Brandenburg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Land Brandenburg angelegt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 112.