Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

8 / 8 

Artikel 8

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder der Ratifikation und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekanntzugeben; entsprechendes gilt für Satzungsänderungen nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags.

Potsdam, den 14. Juli 1998

Für das Land
Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch den
Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie
Dr. Burkhard D r e h e r

Düsseldorf, den 7. September 1998

Für das Land
Nordrhein-Westfalen
Namens des
Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Heinz S c h l e u ß e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 112.