Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

11 / 40

§ 11
Verbot des parallelen Spiels

(1) Konzessionsinhaberinnen und Konzessionsinhaber dürfen zur Sicherstellung des Verbots nach § 6h Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 derselben Spielerin oder demselben Spieler zur gleichen Zeit nur die Teilnahme an einem öffentlichen Glücksspiel ermöglichen. Dies gilt auch für das Spielen desselben Spiels.

(2) Spielerinnen und Spielern darf nur ein Spiel zur gleichen Zeit angezeigt werden, es sei denn, es besteht an keinem der anzeigten Spiele eine Teilnahmemöglichkeit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).