Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Live-Übertragungen aus einer Spielbank im Land Nordrhein-Westfalen

(1) Eine Live-Übertragung von Bankhalterspielen aus einer Spielbank im Land Nordrhein-Westfalen liegt vor, wenn eine audiovisuelle oder rein visuelle Übertragung aus den Räumlichkeiten einer nach dem Spielbankgesetz NRW konzessionierten Spielbank im Land Nordrhein-Westfalen über das Internet erfolgt und die Spielerin oder der Spieler über das Internet Einsätze für ein Bankhalterspiel leisten kann, bei dem die Entscheidung über den Gewinn von einem zukünftigen Ereignis in der Spielbank abhängt. Die Einsatzleistung kann sich sowohl auf ein zukünftiges Ereignis beziehen, welches sowohl für die Spielerinnen und Spieler in der Spielbank als auch im Internet gleichermaßen maßgeblich ist als auch auf ein Ereignis, welches nach den Spielregeln ausschließlich für eine Spielerin oder einen Spieler oder mehrere Spielerinnen oder Spieler im Internet maßgeblich ist.

(2) Veranstalterin oder Veranstalter des Online-Casinospiels ist die Konzessionsinhaberin

oder der Konzessionsinhaber nach diesem Gesetz. Maßgeblich für die Teilnahme über das Internet sind die in der Spielerlaubnis festgelegten Spielregeln einschließlich der Begrenzungen nach § 9 Absatz 5.

(3) Eine Spielerlaubnis für Live-Übertragungen von Bankhalterspielen aus einer Spielbank im Land Nordrhein-Westfalen ist zu versagen, wenn

1. der Betrieb der Spielbank durch die Veranstaltung der Live-Übertragung nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,

2. die Aufgabenwahrnehmung der Finanzaufsicht nach § 13 Absatz 9 Satz 1 des Spielbankgesetzes NRW nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,

3. Rechte der Spielgäste in der Spielbank nicht gewahrt werden oder

4. im Falle der gemeinsamen Teilnahme von Spielerinnen und Spielern in der Spielbank und über das Internet an derselben Spieldurchführung die Chancengleichheit der Spielerinnen und Spieler insbesondere durch unterschiedliche Wahrnehmungsmöglichkeiten beeinflusst sein könnte.

(4) Die Einsatzleistung über das Internet darf in der Spielbank nicht durch das Platzieren von Geld, Spielchips, Jetons oder ähnlichen Gegenständen kenntlich gemacht werden, welche in der Spielbank die Einsatzleistung darstellen oder kennzeichnen.

(5) Die Veranstaltung der Live-Übertragungen von Bankhalterspielen aus einer Spielbank darf nur zu den Öffnungszeiten der Spielbank und nur bei Anwesenheit der Finanzaufsicht nach § 13 Absatz 9 Satz 1 des Spielbankgesetzes NRW in der Spielbank erfolgen.

(6) Der Einsatz erfolgt ausschließlich von der Spielerin oder dem Spieler an die Veranstalterin oder den Veranstalter und die Gewinnauszahlung erfolgt ausschließlich von der Veranstalterin oder dem Veranstalter an die Spielerin oder den Spieler. Beträge, welche die Betreiberin oder der Betreiber der Spielbank aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nach Absatz 7 erhält, gelten als Vergütung für die Durchführung des Spiels. Diese Vergütung ist dem Bruttospielertrag nach § 19 Absatz 3 des Spielbankgesetzes NRW bei der Spielbank, aus welcher die Übertragung erfolgt, hinzuzurechnen und von dem Bruttospielertrag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 abzuziehen.

(7) Die Erteilung einer Spielerlaubnis für Live-Übertragungen von Bankhalterspielen aus einer Spielbank im Land Nordrhein-Westfalen setzt ferner voraus, dass die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber einen Vertrag mit der Betreiberin oder dem Betreiber der Spielbank vorlegt, in dem die Einzelheiten der Zusammenarbeit geregelt sind. Insbesondere ist zu regeln, welche Vorkehrungen zur Einhaltung des Absatzes 3 Nummer 1 bis 4 im laufenden Betrieb zu treffen sind. Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielbank ist nicht zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet. Reichen die vertraglichen Vereinbarungen nicht aus, um die Einhaltung der Absätze 3 bis 6 zu gewährleisten, ist die Spielerlaubnis zu versagen. Jede beabsichtigte Vertragsänderung ist der Konzessionsbehörde anzuzeigen. Sofern die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber zugleich Konzessionsinhaberin oder Konzessionsinhaber nach § 3 des Spielbankgesetzes NRW ist, tritt an Stelle des Vertrages ein Betriebskonzept.

(8) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Absätzen 1 bis 7 bestimmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).