Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15
Live-Übertragungen aus anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen

(1) Eine Live-Übertragung von Bankhalterspielen aus anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen liegt vor, wenn eine audiovisuelle oder rein visuelle Übertragung aus den Räumlichkeiten erfolgt, die nicht zu einer nach dem Spielbankgesetz NRW konzessionierten Spielbank gehören, und die Spielerin oder der Spieler über das Internet Einsätze für ein in diesen Räumlichkeiten durchgeführtes Glücksspiel leisten kann. Eine Spielerlaubnis darf nur für Bankhalterspiele erteilt werden, welche mit Ausnahme von unwesentlichen Abweichungen Bankhalterspielen entsprechen, die in einer Spielbank in Deutschland angeboten werden oder genehmigt sind.

(2) Die Räumlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 müssen in Nordrhein-Westfalen liegen. Aus ihnen darf die Übertragung nur erfolgen, wenn diese Nutzung der Räumlichkeiten zu diesem Zweck von der Konzessionsbehörde erlaubt worden ist. Einer Konzessionsinhaberin oder einem Konzessionsinhaber darf eine Erlaubnis für höchstens zwei Standorte erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit der Konzession verbunden werden. Als ein Standort gilt ein Gebäude oder Gebäudekomplex oder gelten mehrere in unmittelbarer räumlicher Nähe liegende Gebäude oder Gebäudekomplexe. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Standort nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung von Online-Casinospielen geeignet ist oder eine ordnungsgemäße Aufsicht an diesem Standort nicht sichergestellt werden kann. Jeder Standort darf nur von einer Konzessionsinhaberin oder einem Konzessionsinhaber genutzt werden.

(3) Die Anwesenheit von Personen, die nicht der Durchführung der genehmigten Spiele dienen, oder die sich nicht aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber zulässigerweise in den Räumlichkeiten aufhalten, ist verboten. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat Vorkehrungen zu treffen, um eine Anwesenheit zu verhindern. Sobald sie oder er Kenntnis von der Anwesenheit unberechtigter Personen erhält, hat sie oder er unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

(4) Eine Teilnahme an den in den Räumlichkeiten nach Absatz 1 durchgeführten Spielen ist nur über das Internet zulässig. Eine Teilnahme von Personen, welche sich in den Räumlichkeiten befinden, ist verboten. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat Vorkehrungen zu treffen, um in den Fällen der Sätze 1 und 2 eine Spielteilnahme zu verhindern. Sobald sie oder er Kenntnis von derartigen Spielteilnahmen erhält, hat sie oder er unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

(5) Der Glücksspielaufsicht und den von dieser beauftragten Dritten ist auch ohne vorherige Ankündigung jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten nach Absatz 1 zu gewähren. Absatz 3 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(6) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung nähere Anforderungen an die Belegenheit, Ausstattung und Überwachung der anderen Räumlichkeiten im Sinne von Absatz 1 bestimmen.

Teil 4
Glücksspielaufsicht

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).