Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16
Aufsicht

(1) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die Konzessionsinhaberinnen und Konzessionsinhaber aus. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die von Online-Casinospielen ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Online-Casinospiele geltenden Rechtsvorschriften und die in der Konzession enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden. Des Weiteren ist die Aufsicht zuständig für Maßnahmen im Fall der unerlaubten Werbung für nach diesem Gesetz erlaubter Online-Casinospiele. § 20 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.

(2) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium trifft seine Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ist neben den Maßnahmen nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 insbesondere berechtigt

1. den gesamten Betrieb der Online-Casinospiele zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen,

2. alle dem Betrieb der Online-Casinospiele dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers einzusehen und

3. die erstmalige Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme nach Änderung der Spiel- oder Sicherheitstechnik, insbesondere nach Software-Upgrades, von seiner Zustimmung und gegebenenfalls von einem Gutachten einer unabhängigen Prüfstelle, auf Kosten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, abhängig zu machen.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(3) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann ferner jederzeit

1. unverzügliche Auskunft über den gesamten Betrieb verlangen,

2. den Spielbetrieb ganz oder teilweise untersagen,

3. Spieltische, technische Anlagen und Teile hiervon außer Betrieb nehmen oder versiegeln sowie Geräte und Hilfsmittel sicherstellen, soweit dies zur Vollstreckung von Anordnungen erforderlich ist, insbesondere wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Geräte nicht ordnungsgemäß funktionieren und

4. bei eingesetzter Software entsprechend der Nummer 3 handeln.

(4) Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach den Absätzen 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten für die Inanspruchnahme Dritter im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber zu tragen.

(5) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann Aufsichtsbefugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).