Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 32
Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke

Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten auf Ersuchen gegenüber einer nationalen Glücksspielaufsichtsbehörde offenbaren oder verwerten, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Glücksspielaufsicht liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 258).