Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Eintragungsantrag für die Architektenlisten, die Stadtplanerliste und die Listen der Junior-Mitglieder

(1) Über den Antrag auf Eintragung in die Architektenlisten (§ 20 Absatz 1 BauKaG NRW), die Stadtplanerliste (§ 20 Absatz 2 BauKaG NRW) und die Listen über die Junior-Mitglieder (§§ 17 Absatz 3, 19 Absatz 1 BauKaG NRW) können Daten nach § 13 Absatz 2 BauKaG NRW erhoben werden. Des Weiteren sind beizufügen:

1. ein Nachweis über die Hauptwohnung (Meldebescheinigung), Angaben über den Ort der Niederlassung oder des Beschäftigungsortes in Nordrhein-Westfalen und

2. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 22 Absatz 1 BauKaG NRW vorliegen.

Auf Verlangen der jeweiligen Baukammer (§ 13 Absatz 3 BauKaG NRW) ist ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, vorzulegen. Wird bei einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Abl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3; L 198 vom 28.7.2005, S. 65; L 53 vom 23.2.2006, S. 65; L 47 vom 21.2.2008, S. 69; L 247 vom 13.9.2012, S. 16), das zuletzt durch Beschluss Nr. 130/2021 (L 226 vom 25.6.2021, S. 41) geändert worden ist, im Herkunftsstaat ein Führungszeugnis nach Satz 2 nicht ausgestellt, kann es durch sonstige Zuverlässigkeitsnachweise oder durch eine eidesstattliche Erklärung oder, in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einer Notarin oder einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.

(2) In den Fällen des § 20 Absatz 1, 4 und 5 BauKaG NRW sind außerdem beizufügen:

1. entweder

a) ein Nachweis über die unter Berücksichtigung der in Anlage 1 zu dieser Verordnung geregelten ausbildungsbezogenen Eintragungsvoraussetzungen erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer der in § 20 Absatz 1 Nummer 2 BauKaG NRW genannten Einrichtungen, über eine gleichwertige, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung oder

b) bei einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein nach § 20 Absatz 5 BauKaG NRW bekannt gemachter oder als genügend anerkannter Ausbildungsnachweis oder Nachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG,

2. Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer berufspraktischen Tätigkeit nach § 5,

3. bei antragstellenden Personen nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 BauKaG NRW Bescheinigungen des Dienstherrn oder entsprechende Prüfungsnachweise sowie

4. bei antragstellenden Personen nach § 20 Absatz 4 BauKaG NRW ein Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung auf Hochschulniveau.

(3) In den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 6 BauKaG NRW leitet der Eintragungsausschuss bei Vorliegen der allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen, den Eintragungsantrag einer Person, die den Nachweis ihrer besonderen Auszeichnung auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung durch Gutachten des Sachverständigenausschusses (§ 16) erbringen will, mit allen Unterlagen dem Sachverständigenausschuss zu.

(4) In Fällen des § 20 Absatz 2 BauKaG NRW sind außerdem beizufügen:

1. ein Nachweis über die unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zu dieser Verordnung geregelten ausbildungsbezogenen Eintragungsvoraussetzungen erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer der in § 20 Absatz 2 Nummer 2 BauKaG NRW genannten Einrichtungen, über eine gleichwertige, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung,

2. Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer berufspraktischen Tätigkeit nach § 5 sowie

3. bei antragstellenden Personen nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 des Baukammerngesetzes  Bescheinigungen des Dienstherrn oder entsprechende Prüfungsnachweise.

(5) In Fällen des § 20 Absatz 8 BauKaG NRW sind beizufügen:

1. ein Nachweis über eine gleichwertige, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung oder

2. bei einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

a) Nachweise, aus denen sich ergibt, dass diese oder dieser auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt, oder

b) Nachweise, dass diese oder dieser den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der diesen Beruf nicht reglementiert hat, ausgeübt hat und dass sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; der Nachweis über die Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung nachweist, die mindestens dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(6) In Fällen des § 20 Absatz 9 BauKaG NRW ist außerdem der Nachweis über die Eintragung in die Architektenliste oder die Stadtplanerliste eines anderen Landes beizubringen.

(7) In Fällen des § 20 Absatz 10 BauKaG NRW sind der Nachweis über die vorangegangene Löschung der Eintragung in die Architektenliste oder die Stadtplanerliste eines anderen Landes und Angaben über den Grund der Löschung beizubringen.

(8) Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b sowie Absatz 5 Nummer 2 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270).