Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8
Beaufsichtigung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

(1) Erfolgt die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, ist deren Beginn dem Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vor Aufnahme anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,

2. Datum und Ort der Geburt,

3. Anschrift der Wohnung,

4. Anschrift der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes,

5. Angabe, ob und gegebenenfalls wo bereits Teile der berufspraktischen Tätigkeit außerhalb von Nordrhein-Westfalen absolviert wurden,

6. Art, Fachrichtung und Datum des jeweiligen Studienabschlusses,

7. Art der Tätigkeit sowie

8. Umfang der Tätigkeit (Teilzeit/Vollzeit).

Zum Nachweis sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(3) Änderungen der in Absatz 2 genannten Angaben hat die Absolventin oder der Absolvent dem Eintragungsausschuss unverzüglich in Textform anzuzeigen.

(4) Erfolgt die Beaufsichtigung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, ist die berufspraktische Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 durch Arbeitszeugnisse und eigene Arbeiten oder sonstige Unterlagen, die den Zeitumfang und Inhalt der Tätigkeit dokumentieren, nachzuweisen. Die Beaufsichtigung erfolgt durch Kontrollen über die Tätigkeit und Leistungen der Absolventin oder des Absolventen. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen kann entsprechende Nachweise von der Absolventin oder dem Absolventen verlangen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270).