Historische SGV. NRW.

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Obsolet. Aufgehoben durch Verordnung vom 24. Mai 2023 (GV. NRW. S. 298), die am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist.

 

§ 1

(1) Beamtinnen und Beamte der Justizvollzugsanstalten, die aus Anlaß der Beschäftigung von Gefangenen außerhalb der Anstalt oder einer Außenstelle tätig sind, oder die bei der Bewachung von Gefangenen in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges eingesetzt werden, erhalten eine Aufwandsvergütung nach folgenden Bestimmungen.

(2) Die Aufwandsvergütung beträgt bei einer Abwesenheitszeit
von mehr als 8 bis 14 Stunden 2/10
von mehr als 14 bis 24 Stunden 3/10
des vollen Tagegeldes.