Historische SGV. NRW.

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Obsolet. Aufgehoben durch Verordnung vom 24. Mai 2023 (GV. NRW. S. 298), die am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist.

 

§ 3

Bezieht eine Beamtin oder ein Beamter schon anläßlich seiner Beschäftigung bei einer Anstalt oder einer Außenstelle Trennungsentschädigung, so ist hinsichtlich der sonst nach § 1 zu gewährenden Aufwandsvergütung § 4 Abs. 2 TEVO anzuwenden.