Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Einstellungsverfahren

(1) Die Bewerbung auf Einstellung für das technische Referendariat ist bei dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium einzureichen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. die Geburtsurkunde, bei einer verheirateten Person auch die Heiratsurkunde, bei einer in Eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Person auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,

2. der Lebenslauf,

3. das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,

4. die Zeugnisse über die Hochschulabschlüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder Nachweise über gleichwertige ausländliche Hochschulabschlüsse,

5. die Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,

6. die Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Erlangung der Hochschulabschlüsse,

7. eine Erklärung, dass die sich bewerbende Person die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

8. eine Erklärung, ob die sich bewerbende Person vorbestraft oder ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

9. eine Erklärung, dass die sich bewerbende Person in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und

10. zwei Passbilder aus neuester Zeit.

(3) Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung müssen dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium auf Anforderung

1. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt, und

2. ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“

vorgelegt werden, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen. Für eine sich bewerbende Person aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Artikel 50 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 35; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Mit der Zulassung ist der sich bewerbenden Person der Termin für die Einstellung mitzuteilen. Wer ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nachkommt, verliert die Zulassung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).