Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Ernennung

Die für das technische Referendariat eingestellte Person wird einer Bezirksregierung zugewiesen und von dieser unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungsvermessungsreferendarin oder zum Regierungsvermessungsreferendar, im Folgenden Referendarin oder Referendar, ernannt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).