Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Urlaub, Dienstunfähigkeit, Nachteilsausgleich

(1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 10 Absatz 2 im gegenseitigen Benehmen zwischen der Ausbildungsleitung und der Referendarin oder dem Referendar einzuarbeiten.

(2) Die Bezirksregierung kann Sonderurlaub nach den im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen gewähren. Die Dauer des technischen Referendariats soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein halbes Jahr überschritten werden.

(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist in dieser Zeit nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt für das technische Referendariat, im Folgenden Oberprüfungsamt, zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend.

(4) Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres kann das Referendariat entsprechend verlängert werden.

(5) Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sind angemessene Erleichterungen entsprechend § 13 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.

(6) Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sind für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Die Betroffenen werden frühzeitig auf diese Möglichkeit hingewiesen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen unter Einbeziehung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung kann an mündlichen Prüfungen beobachtend teilnehmen. Sie hat das Recht, nach Abschluss der Prüfung und vor Beratung der Ergebnisse der Prüfung eine Stellungnahme gegenüber der Prüfungskommission abzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).