Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Inhalt und Gestaltung der Ausbildung

(1) Referendarinnen und Referendare werden nach dieser Verordnung ausgebildet. Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen beabsichtigt werden, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes einzuholen.

(2) Zu Beginn der Ausbildung soll das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Bestandteile des Staatsexamens gegeben werden.

(3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede vertieft werden. Lehrgangsinhalte für die Prüfungsfächer Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sollen fachrichtungsübergreifend abgestimmt sein.

(4) In Ausbildungsabschnitten, die länger als sechs Wochen dauern, sollen Übungsarbeiten gefertigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).