Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 13
Zweck des Staatsexamens

Im Staatsexamen hat die Referendarin oder der Referendar nachzuweisen, dass sie oder er die auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden kann, mit den Aufgaben der Verwaltungen der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation und den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und über wirtschaftliches Denken und Managementkenntnisse verfügt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).