Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 14
Abnahme des Staatsexamens, Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen

(1) Die für die Abnahme des Staatsexamens zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt. Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen vom 16. September 1948 in der Fassung vom 1. Oktober 2016 (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Z/OPA/uebereinkommen.pdf?__blob=publicationFile).

(2) Beim Oberprüfungsamt ist ein Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation eingerichtet. Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und mehrere Vertretungen sowie die erforderliche Anzahl von Prüferinnen und Prüfern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen verbeamtete Personen der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes, die ein Staatsexamen oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein. Das Kuratorium des Oberprüfungsamtes kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteiler und die Zweitbeurteilerinnen oder Zweitbeurteiler für die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht.

(4) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung eines Prüfungstermins werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen. Eine Prüfungskommission setzt sich zusammen aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Den Prüfungskommissionen soll nach Möglichkeit eine Prüferin oder ein Prüfer aus dem Land Nordrhein-Westfalen angehören.

(5) Die Prüferinnen oder Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ihre oder seine Vertretung leitet die jeweilige Prüfung. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen oder Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass gleiche Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).