Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

15 / 30

§ 15
Zulassung zum Staatsexamen

(1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen oder Referendare zugelassen werden, die den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes ordnungsgemäß abgeleistet haben.

(2) Die Referendarin oder der Referendar hat den Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen gemäß Anlage 6 innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksregierung zu stellen. Die Bezirksregierung hat der Referendarin oder dem Referendar den Termin für den Zulassungsantrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses nach § 7 Nummer 3 schriftlich bekanntzugeben.

(3) Die Bezirksregierung legt dem Oberprüfungsamt den Zulassungsantrag mit den für die Entscheidung notwendigen Unterlagen zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit vor.

(4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet auf Grund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Bezirksregierung zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung nach § 11 Absatz 3 sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).