Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 17
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. In der Aufgabenstellung sollen Managementaspekte einen hohen Stellenwert erhalten.

(2) Die Referendarin oder der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem auf die Aushändigung der Aufgabe folgenden Tag. Sie wird jeweils um zwei Tage verlängert, wenn die Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage in den Bearbeitungszeitraum fallen. Fällt der Abgabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so genügt die Einlieferung bei der Post oder die persönliche Abgabe beim Oberprüfungsamt am darauffolgenden Werktag.

(3) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Bezirksregierung, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung ist eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

(4) Die häusliche Prüfungsarbeit ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten, alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Die Einhaltung der Voraussetzungen von Satz 1 ist in einer dem Textteil der häuslichen Prüfungsarbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle im Rahmen der häuslichen Prüfungsarbeit eingereichten Ausarbeitungen und Unterlagen müssen unterschrieben sein.

(5) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von einer Erstbeurteilerin oder einem Erstbeurteiler und einer Zweitbeurteilerin oder einem Zweitbeurteiler unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu begründen. Die häusliche Prüfungsarbeit ist angenommen, wenn sie von beiden Prüferinnen oder Prüfern mindestens mit „ausreichend“ beurteilt worden ist. Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer oder einem der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Vertretung, ob die häusliche Prüfungsarbeit angenommen wird.

(6) Die Referendarin oder der Referendar erhält im Fall des § 22 Absatz 6 Nummer 1 oder des § 22 Absatz 5 Nummer 1 vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).