Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

18 / 30

§ 18
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass sie oder er kurzfristig Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung sicher erfassen, mit den zugelassenen Hilfsmitteln sachgerecht lösen und das Ergebnis verständlich darstellen kann. Managementaspekte sollen in der Aufgabenstellung einen hohen Stellenwert erhalten.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht spätestens zwei Wochen vorher geladen.

(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern der Anlage 7 je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Hierfür sind jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen vorzusehen. Mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist dabei aus den Prüfungsfächern Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen oder Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit zu stellen.

(4) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht zu hinterlegen.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in einem verschlossenen Umschlag der Bezirksregierung zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht weiter, die sie zu Beginn der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht sind verbeamtete Personen der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes zu beauftragen.

(6) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit ist die schriftliche Arbeit unter Aufsicht unterschrieben mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten der Aufsicht abzugeben.

(7) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden grundsätzlich mit PC bearbeitet, wenn die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem zustimmt und die Bezirksregierung für die Prüfung eine anforderungsgerechte IT-Ausstattung gewährleistet.

(8) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die Aufsicht jeweils eine Niederschrift an, die von der Bezirksregierung zu sammeln sind. Die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die jeweiligen Niederschriften sind spätestens am Folgetag ihrer Fertigung zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.

(9) § 17 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(10) Das Staatsexamen ist im Fall des § 22 Absatz 5 Nummer 3 oder 4 nicht bestanden. Die Referendarin oder der Referendar wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Sie oder er erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).