Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 22
Abschließende Bewertung, Gesamturteil

(1) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom Prüfungsausschuss als Einzelnoten festgesetzt.

(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei, die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei und die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit fünf multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

1. sehr gut,

2. gut,

3. vollbefriedigend,

4. befriedigend,

5. ausreichend und

6. nicht bestanden.

(4) Das Staatsexamen ist bestanden mit

1. dem „Prädikat sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1,00 bis 1,49,

2. dem „Prädikat gut“ bei einem Mittelwert von 1,50 bis 2,29,

3. dem „Prädikat vollbefriedigend“ bei einem Mittelwert von 2,30 bis 2,99,

4. „befriedigend“ bei einem Mittelwert von 3,00 bis 3,49 und

5. „ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3,50 bis 4,00.

(5) Das Staatsexamen ist nicht bestanden, wenn

1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist,

2. der Mittelwert nach Absatz 2 4,01 oder schlechter ist,

3. die Noten in zwei Fächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“

sind,

4. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter ist,

5. die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder

6. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird; ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben.

(6) Das Staatsexamen gilt als nicht bestanden, wenn die Referendarin oder der Referendar

1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht,

2. im Sinne des § 20 Absatz 1 ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder

3. nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 von der weiteren Teilnahme an einem Prüfungsteil ausgeschlossen ist.

(7) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der häuslichen Prüfungsarbeit, der schriftlichen Prüfungen unter Aufsicht und der mündlichen Prüfungen einschließlich der Beurteilung des Vortrags sowie das Gesamturteil festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen der Bestandteile des Staatsexamens gemäß § 16 bekannt gegeben. Bei Nichtbestehen des Staatsexamens erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).