Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 23
Zeugnis über das Staatsexamen

(1) Mit Bestehen des Staatsexamens erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 für den vermessungstechnischen Dienst. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technische Assessorin“ oder „Technischer Assessor“ zu führen. Sie oder er erhält vom Oberprüfungsamt ein Zeugnis über das Staatsexamen, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Zeugnis wird von der Direktorin oder vom Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dessen Siegel versehen. Es wird mit einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung des Oberprüfungsamtes ausgehändigt oder über die Bezirksregierung übersandt.

(2) Findet die mündliche Prüfung nicht nach § 19 Absatz 2 am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, erhält die Referendarin oder der Referendar grundsätzlich nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung beinhaltet. In diesem Fall wird das Zeugnis über das Staatsexamen nach Absatz 1 übersandt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).