Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5 (Fn 7)
Einleitung von kommunalem Abwasser

(1) Die nach den §§ 53 und 54 LWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten haben die auf Grund des § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes für das Einleiten von kommunalem Abwasser erlassenen Anforderungen aus gemeindlichen Gebieten

1. mit mehr als 10.000 EW ab dem 1. Januar 1999,

2. von 2000 bis 10.000 EW ab dem 1. Januar 2006

einzuhalten. Die zuständige Wasserbehörde kann je nach der Gegebenheit vor Ort zulassen, daß die an die Einleitung von Stickstoff (N ges.) gestellten Anforderungen aus Gebieten mit mehr als 10.000 EW bis zum 31. Dezember 2005 erfüllt werden, wenn in der Übersicht des zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten gemäß § 46 Absatz 1 und § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes eine andere als die in Satz 1 geforderte Frist festgelegt ist und sie nicht über diese Frist hinausgeht.

(2) Im übrigen kann die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Frist in durch technische Schwierigkeiten begründeten Ausnahmefällen für geographisch abgegrenzte Gebiete auf besonderen Antrag durch die Europäische Kommission verlängert werden. Der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete hat in diesem Fall den Antrag der für die Erteilung der Einleitungserlaubnis zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 1997 vorzulegen. Der Antrag muß angemessen begründet sein, insbesondere die bestehenden technischen Schwierigkeiten darlegen und einen Zeitplan für die Verwirklichung der notwendigen Maßnahmen enthalten. Der Zeitplan darf für den Abschluß der Maßnahmen keine Fristen vorsehen, die über den 31. Dezember 2005 hinausgehen.

(3) Eine Einleitung aus gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2000 EW darf ab dem 1. Januar 2006 nur erfolgen, wenn durch ein Verfahren oder ein Entsorgungssystem sichergestellt wird, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen dieser Verordnung und anderen einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft entsprechen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 372, geändert durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 454); Artikel 140 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 23. Oktober 1997.

Fn 3

§ 1, § 2 und § 9 geändert durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 14. Juli 2001.

Fn 4

§ 4: Abs. 2a eingefügt durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 14. Juli 2001; Absatz 1, 2 2a und 3 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 5

§ 12 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 140 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 7

§ 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.