Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 1
Name, Sitz, Rechtsstellung, Aufgabe, Geschäftsjahr, Veröffentlichungen

(1) Die Kasse führt den Namen Feuerwehr - Unfallkasse Nordrhein-Westfalen und hat ihren Sitz in Düsseldorf. Sie ist errichtet mit Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1997 (GV. NRW. 1997 S. 382) (Fn 2).

(2) Die Kasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung und führt ein Dienstsiegel (§ 31 Abs. 3 SGB IV).

(3) Die Kasse ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für die in § 2 bezeichneten Personen im Land Nordrhein-Westfalen. Ihre Aufgabe ist es, nach Maßgabe des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)

1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,

2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Satzung und ihre Nachträge werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Andere Veröffentlichungen erfolgen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 532, geändert durch 1. Nachtrag zur Satzung am 6. 6. 2002 (GV. NRW. S. 239).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 820

Fn 3

Mit der Bekanntmachung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1999 (GV. NRW. 1999 S. 482) ist als Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird, der 1. September 1999 bestimmt worden.