Historische SGV. NRW.

2 / 33

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 2
Versicherter Personenkreis

(1) Bei der Kasse sind nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) versichert, soweit nicht Versicherungsfreiheit besteht:

a) die Angehörigen der Feuerwehren einschließlich Jugendfeuerwehren sowie die feuerwehrtechnischen Aufsichtsorgane, auch wenn sie im Rahmen des Zivilschutzes oder des Rettungsdienstes tätig werden,

b) alle aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses im Feuerwehrwesen Beschäftigten,

c) Personen, die wie ein nach Buchstabe a) oder b) Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, soweit nicht ein anderer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist,

d) Lernende und ehrenamtlich Lehrende in Feuerwehrschulen, Betriebsstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen für die Ausbildung im Feuerwehrwesen,

e) die Mitglieder von Organen und Ausschüssen der Feuerwehrverbände in Ausübung ihrer Tätigkeit im Verbandswesen.

(2) Die Angehörigen von Werkfeuerwehren sind bei der Kasse versichert, soweit nicht der Unfall dem Betrieb zuzurechnen ist.

(3) Die Mitglieder von Organen und Ausschüssen sind bei der Kasse gegen die Folgen der Unfälle versichert, die sie im Dienste der Kasse erleiden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 532, geändert durch 1. Nachtrag zur Satzung am 6. 6. 2002 (GV. NRW. S. 239).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 820

Fn 3

Mit der Bekanntmachung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1999 (GV. NRW. 1999 S. 482) ist als Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird, der 1. September 1999 bestimmt worden.