Historische SGV. NRW.
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§ 5
Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus je acht Vertretern der Versicherten und der Gemeinden (Arbeitgeber im Sinne des SGB IV).
(2) Der Vorstand besteht aus je vier Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber.
(3) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter
vertreten. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten
und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Mitglieder des
Vorstandes, für die ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt sind,
werden durch die in der Vorschlagsliste benannten
Personen vertreten.
(4) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können bei der Kasse nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein (§ 43 Abs. 3 SGB IV).
GV. NRW. 1999 S. 532, geändert durch 1. Nachtrag zur Satzung am 6. 6. 2002 (GV. NRW. S. 239). Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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SGV. NRW. 820 |
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Fn 3 |
Mit der Bekanntmachung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1999 (GV. NRW. 1999 S. 482) ist als Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird, der 1. September 1999 bestimmt worden. |