Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 8
Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen

(1) Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist aus der Gruppe zu wählen, der der Vorsitzende nicht angehört (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

(2) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und der Vorsitzende des Vorstandes sollen nicht derselben Gruppe angehören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 532, geändert durch 1. Nachtrag zur Satzung am 6. 6. 2002 (GV. NRW. S. 239).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 820

Fn 3

Mit der Bekanntmachung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1999 (GV. NRW. 1999 S. 482) ist als Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird, der 1. September 1999 bestimmt worden.