Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 11
Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV),

2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter (§ 52 SGB IV),

3. Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters auf Vorschlag des Vorstandes,

4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV),

5. Vertretung der Kasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB IV),

6. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung (§ 33 Abs. 1 SGB IV),

7. Beschlussfassung über die Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs. 1 SGB VII),

8. Beschlussfassung über die Prüfungsordnung für den Befähigungsnachweis von Aufsichtspersonen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VII),

9. Feststellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), Festsetzung der Beiträge, Beschlussfassung über Betriebsmittel und Rücklage (§ 23 der Satzung),

10. Beschlussfassung auf Antrag des Vorstandes über Entnahmen aus der Rücklage (§ 23
Abs. 3 der Satzung),

11. Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),

12. Beschlussfassung über die Entschädigung nach § 7 Abs. 5 und 7 der Satzung (§ 41 Abs. 4 SGB IV),

13. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Rentenausschusses (§ 17 Abs. 4 der Satzung), des Widerspruchsausschusses (§ 18 Abs. 3 der Satzung), des Ausschusses für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin und Bestimmung der Stelle, die im Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide die Befugnisse der Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wahrnimmt,

14. Entscheidung über Amtsentbindungen und -enthebungen in den Fällen des § 59 Abs. 4 Satz 2 SGB IV und § 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV,

15. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder der Vertreterversammlung,

16. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung durch Gesetz oder sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht zugewiesen sind oder vom Vorstand oder von der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 532, geändert durch 1. Nachtrag zur Satzung am 6. 6. 2002 (GV. NRW. S. 239).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 820

Fn 3

Mit der Bekanntmachung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1999 (GV. NRW. 1999 S. 482) ist als Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird, der 1. September 1999 bestimmt worden.