Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 12
Vorstand

(1) Der Vorstand verwaltet die Kasse (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV),

2. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV),

3. Vorschlag an die Vertreterversammlung zur Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters,

4. Aufstellung des Haushaltsplanes (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB IV),

5. Beschlussfassung über Maßnahmen der vorläufigen Haushaltsführung, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen (§§ 72, 73, 75 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),

6. Vorschlag an die Vertreterversammlung über die Entschädigungsregelung (§ 41 Abs. 4 Satz 1 SGB IV),

7. Beschlussfassung über Amtsentbindungen und -enthebungen (§ 59 Abs. 2 bis 4 SGB IV),

8. Beschlussfassung über die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane (§ 60 Abs. 1 bis 4 SGB IV),

9. Erlass von Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV),

10. Mitteilung des Ergebnisses zu den Wahlen der Selbstverwaltungsorgane und Änderungen in ihrer Zusammensetzung (§ 60 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 SGB IV),

11. Beschlussfassung über die Richtlinien für die Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sowie Durchführungsanweisungen zu Unfallverhütungsvorschriften,

12. Beschlussfassung über Beitragsvorschüsse und das Verfahren bei Erhebung der Beiträge,

13. Beschlussfassung von Richtlinien über die Anlegung und Verwaltung des Vermögens,

14. Antragstellung an die Vertreterversammlung auf Entnahmen aus der Rücklage (§ 23 Abs. 3 der Satzung),

15. Verhängung von Geldbußen, soweit diese Aufgabe nicht dem Geschäftsführer übertragen wird,

16. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung vorzulegen sind (§ 11 Nr. 16 der Satzung),

17. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder des Vorstandes,

18. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die dem Vorstand durch Gesetz oder sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht zugewiesen sind oder vom Geschäftsführer vorgelegt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 532, geändert durch 1. Nachtrag zur Satzung am 6. 6. 2002 (GV. NRW. S. 239).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 820

Fn 3

Mit der Bekanntmachung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1999 (GV. NRW. 1999 S. 482) ist als Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird, der 1. September 1999 bestimmt worden.