Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 17
Feststellung von Leistungen, Rentenausschuss

(1) Die Feststellung der Leistungen erfolgt, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, durch den Geschäftsführer.

(2) Gemäß § 36 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wird

1. die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderungen der gesundheitlichen Verhältnisse und

2. Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

einem Rentenausschuss (besonderer Ausschuss i. S. des § 36 a SGB IV) übertragen.

(3) Der Ausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber sowie der Landesteile Rheinland und Westfalen-Lippe zu berufen sind. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dem Ausschuss gehört der Geschäftsführer mit beratender Stimme an; er kann seinen Stellvertreter mit seiner Vertretung beauftragen.

(4) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber und ihre Stellvertreter werden durch die Vertreterversammlung berufen und abberufen. Sie müssen nicht Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans sein, jedoch die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäß § 51 SGB IV erfüllen.

(5) Die Vorschriften der §§ 58 Abs. 2 und 59 SGB IV sind entsprechend anzuwenden.

(6) Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Kommt keine Mehrheit über den Grund der Leistung zustande, so gilt diese als abgelehnt. Kommt es über die Höhe der Leistung zu keiner Mehrheit, so gilt der unstrittige Teil als bewilligt.

(7) Der Rentenausschuss tagt abwechselnd im Rheinland und in Westfalen-Lippe.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 532, geändert durch 1. Nachtrag zur Satzung am 6. 6. 2002 (GV. NRW. S. 239).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 820

Fn 3

Mit der Bekanntmachung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1999 (GV. NRW. 1999 S. 482) ist als Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird, der 1. September 1999 bestimmt worden.