Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 18
Widerspruchsausschuss

(1) Den Widerspruchsbescheid erläßt der Widerspruchsausschuss (besonderer Ausschuss im Sinne des § 36 a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).

(2) Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die je zu Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zu berufen sind. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dem Ausschuss gehört der Geschäftsführer mit beratender Stimme an; er kann seinen Stellvertreter mit seiner Vertretung beauftragen.

(3) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber und ihre Stellvertreter werden durch die Vertreterversammlung berufen und abberufen. Sie müssen nicht Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans sein, jedoch die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäß § 51 SGB IV erfüllen.

(4) Die Vorschriften der §§ 58 Abs. 2 und 59 SGB IV sind entsprechend anzuwenden.

(5) Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Besteht keine Mehrheit, ist dem Widerspruch nicht abgeholfen.

Abschnitt IV
Anzeige- und Unterstützungspflicht der Unternehmer

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 532, geändert durch 1. Nachtrag zur Satzung am 6. 6. 2002 (GV. NRW. S. 239).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 820

Fn 3

Mit der Bekanntmachung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1999 (GV. NRW. 1999 S. 482) ist als Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird, der 1. September 1999 bestimmt worden.