Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 19
Anzeige der Unfälle und Berufskrankheiten

(1) Die Unternehmer (Gemeinden) haben Unfälle von Versicherten der Kasse anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Auf Aufforderung der Kasse sind Unfälle auch dann anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen (§ 191 SGB VII).

(2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese der Kasse anzuzeigen (§ 193 Abs. 2 SGB VII).

(3) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben (§ 193 Abs. 4 Satz 1 SGB VII). Der Versicherte kann verlangen, dass ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird (§ 193 Abs. 4 Satz 2 SGB VII). Todesfälle und Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen gesundheitlich geschädigt werden, sind der Kasse unverzüglich anzuzeigen (§ 191 SGB VII).

(4) Die Unfallanzeige ist vom Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehr, der die verletzte Person angehört, mit zu unterzeichnen.

(5) Die Anzeige ist der Kasse auf dem vorgeschriebenen Vordruck zu erstatten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 532, geändert durch 1. Nachtrag zur Satzung am 6. 6. 2002 (GV. NRW. S. 239).

Aufgehoben durch Satzung der Unfallkasse vom 10.12.2007 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 820

Fn 3

Mit der Bekanntmachung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1999 (GV. NRW. 1999 S. 482) ist als Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird, der 1. September 1999 bestimmt worden.